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Wie stellt man den Stand der Technik sicher (Part 3 - Abnahme und In-Betriebnahme)

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Software muss hinsichtlich der Entsprechung des Standes der Technik geprüft werden . Ansonsten kann nicht gesagt werden, dass die Software den Anforderungen entspricht , was zur Verweigerung der Abnahme und (auch bei nur intern verwendeter Software) rechtliche Konsequenzen  führt. Spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. vor In-Betriebnahme sollte eine derartige Prüfung durchgeführt werden.  Da der Stand der Technik zu den „Beschaffenheiten, die … üblich und vom Käufer erwartbar sind“ ( §434 BGB ) bzw. „gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ ( § 922 ABGB ) gehört, kann der Auftraggeber zwar auch noch nach der Abnahme diesbezüglich Verbesserung verlangen, aber das wird für beide Seiten deutlich teurer: Sobald die Software eingesetzt wird, führen einerseits diesbezügliche Mängel potentiell zu Schäden, andererseits ist eine Behebung der Mängel dann potentiell deutlich teurer (weil beispielsweise Produktivdaten korrigiert werden müssen. Wie aber stellt man bei Abnahme bzw. In-Betr
CC BY-NC-SA 3.0 AT Sebastian Dietrich, e-movimento