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Abnahmeverweigerung bei Software

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Software ist zum Abnahmezeitpunkt erfahrungsgemäß oft nicht am Stand der Technik .  Entspricht ein Produkt bzw. eine Dienstleistung zum Abnahmezeitpunk (~ "Zeitpunkt des Gefahrenübergangs") nicht dem Stand der Technik, so handelt es sich um einen Mangel. Gemäß Gewährleistungsrecht ( § 437ff BGB  bzw.  § 932 ABGB ) kann der Käufer nun Austausch oder Verbesserung verlangen und wenn diese Maßnahmen nicht zielführend oder unzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten bzw. bei geringfügigen Mängeln eine Preisminderung verlangen. Dazu muss aber zunächst einmal die Abnahme verweigert werden. Mit der Abnahme würde der Auftraggeber nämlich bestätigen, dass der Auftragnehmer seinen Leistungspflichten nachgekommen sei. Nur bei geringfügigen Mängeln (z.B. teilweise Verfehlung der Einhaltung von Naming-Conventions, Einsatz von Libraries mit veralteten aber noch gewarteten Versionen) fehlt die rechtliche Grundlage, um die Abnahme zu verweigern. Die Mängel müssen aber dennoch im Rahmen der Gew
CC BY-NC-SA 3.0 AT Sebastian Dietrich, e-movimento